AGB`s und Wassermengengarantie

AGB:

Bauseits zu erbringende Leistungen und Sonderleistungen

 

Zufahrt:

Die Bohrstelle muss für ein Kraftfahrzeug befahrbar sein. Bohrplatz-

und Zufahrtbefestigung - soweit erforderlich - gehen zu Lasten des

Auftraggebers. Stillstandszeiten die nicht durch uns verursacht werden,

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Vorgesehenes Gerät bei Ihrer Baustelle:      bis   25t

                                                            

Die Zufahrtshöhe (wenn Angabe fehlt):  4 m lichte Höhe.

 

Flurschäden:

Flurschäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Kabelsuche:

Unsere Angebotspreise sind kalkuliert in der Annahme, dass im Bereich der Bohrungen (und Spülgrube) keine Strom- und Telefonkabel oder Rohrleitungen verlegt sind. Nach VOB/C ATV/DIN 18.301 Ziffer 3.4.1., sind Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen, Leitungen, Kanälen, Dränen, Kaben, Vermarkungen und dergleichen keine Nebenleistungen, sondern nach zusätzlicher Vereinbarung abzurechnen. Erhalten wir von Ihnen keine gegenteilige Nachricht, nehmen wir an, dass in unserem Bohr- und Arbeitsbereich nicht mit vorgenannten Hindernissen zu rechnen ist. Werden wider Erwarten Leitungen angetroffen und beschädigt, sind wir haftungsfrei zu halten. Aus gegebener Veranlassung müssen wir bei vorhandenen Rohrleitungen einen Sicherheitsabstand von 1,00 m zwischen Außenkante vorhandener Rohrleitung und Außenkante unseres Bohrrohres verlangen.

 

Stromversorgung:  

Kraft- u. Lichtstrom bis 5 kW bzw. 2 kW sind bauseits max. 25 m vom

Bohrpunkt entfernt zu stellen.

 

Wasser:

Das beim Bohren benötigte Wasser zum Spülen oder Staubbinden (bis zu 1,5 m³/h) und für die Druckprobe (bei Erdsonden), muss bauseits bis zu einer Entfernung von 25 m vom Bohrpunkt kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

 

Spülungshilfen:       

Beim Bohren mit Imlochhammer in nachfallenden, stark gestörten Formationen, kann Schaumspülung erforderlich werden. Beim Bohren im Spülbohrverfahren benutzen wir im Allgemeinen eine Klarwasserspülung. Bei starken Wasserverlusten können aber Spülungshilfen erforderlich werden. Eine Entsorgung ist in unseren Preisen nicht enthalten.

 

Wasserableitung:

Das bei Bohrarbeiten oder Pumpversuchen bzw. Wasserhaltungsmaßnahmen dem Untergrund entzogene Wasser wird durch oberirdisch verlegte Leitungen geeigneten Durchmessers auf dem kürzesten Wege der nächstgelegenen Vorflut zugeführt und eingeleitet. Pachtgebühren für die dafür benutzten Flächen und der Aufwand für das erforderliche Verlegen der Rohrleitungen sind in unseren Preisen nicht eingerechnet. Genehmigungen sind rechtzeitig bauseits zu besorgen.

Als Vorflut steht zur Verfügung: .......................................................(Ist von Ihnen zu klären).

 

Wassereinleitungsgebühren:

Wassereinleitungsgebühren sowie Beantragungskosten und eventuelle behördliche Auflagen zur Wasserreinigung sind in unseren Preisen nicht eingerechnet. Sollten sie erforderlich werden, wären sie voll vom Auftraggeber zu tragen oder aber sie werden mit 12 % Aufschlag von uns weiterberechnet.

 

Wasserqualität:

Für die chemische und bakteriologische Qualität des geförderten Grundwassers haben wir nicht einzustehen. Sollten durch erhöhten Eisen- und Mangangehalt des Wassers Verockerungen auftreten und zu Folgeschäden an z.B. Fischteichen führen, so gelten die entsprechenden Reinigungs- und Sicherheitsmaßnahmen als zusätzliche Leistungen, die im Tagelohn abgerechnet werden. Der durch die Reinigung anfallende Ockerschlamm ist bauseits zu entsorgen.

 

Beseitigung des Bohrgutes:

Anfallendes Bohrgut wird neben dem Bohrgerät oder bei Spülbohrungen in einer Spülgrube gelagert. Die Beseitigung gehört nach VOB/C ATV DIN 18.301, Ziffer 2, nicht zu unseren Leistungen. Im Bedarfsfall muss ein Container für das anfallende Bohrgut zur Verfügung stehen (ca. 7 - 10 m³ Volumen). Der ausgebohrte Boden und Fels geht nicht in unser Eigentum über.

 

Verschmutzung:

Verunreinigungen die unvermeidbar durch Austreten von Bohrstaub und Spritzwasser auftreten, sind bauseits zu beseitigen oder gefährdete Objekte durch Folien, Planen oder andere geeignete Maßnahmen durch den Auftraggeber zu schützen.

 

Erdarbeiten:

Wenn von uns Erdarbeiten erstellt werden, gelten diese nur in normal lösbaren, nicht felsigen Böden. Feinplanum und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sind nicht im Preis enthalten. Im Zuge unserer Arbeiten erstellte Gräben und Gruben werden wieder verfüllt und grob einplaniert. Übrigbleibender Aushub wird seitlich gelagert oder kostenpflichtig beseitigt.

 

Gerichtsstand:

Montabaur

 

Erfüllungsort:

Herdorf

 

Wassermengengarantie:

 

Wir garantieren für eine bestimmte Tagesschüttung der angebotenen Bohrung(en). Die Garantie gilt nur für von unserem Unternehmen durchgeführte Bohrungen. 
Die Garantiemenge muss von uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche Aussagen sind nicht verbindlich. Wird keine Wassermenge schriftlich festgelegt, gilt die Schüttung von 2.400 ltr./24 Std. oder 100 ltr./Std. als vereinbart. Grundsätzlich ist eine Abweichung von 10 % der Garantiemenge nach unten zulässig, und die Garantiemenge gilt auch dann als erfüllt. 
Als Nachweis der Garantiemenge gilt ein 48-stündiger Pumpversuch direkt im Anschluss an die Bohrung und den Ausbau des / der Brunnen(s). Dieser Nachweis wird auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Berechnung von uns durchgeführt. Wird die Garantiemenge innerhalb der 48 Stunden gefördert, gilt die Garantie als erfüllt. Wird die Garantiemenge nicht mit dem angebotenen Bohrumfang erreicht, wird kostenlos eine neue Bohrung mit Verrohrung, Kiesschüttung und Ton - Abdichtung von uns erstellt. 
Weitergehende Ansprüche können unter keinen Umständen abgeleitet und gestellt werden. Der Bohrumfang wird auch im Garantiefall gemäß unserem Angebot abgerechnet und fällig, außer bei einer Trockenbohrung. Zusätzliche Kosten für Abschlussbauwerke, Pumpen mit Zubehör und Anbindungskosten sind in jedem Fall vom Auftraggeber zu tragen, auch wenn der Garantiefall nach Fertigstellung der Anlage eintritt, und auch dann, wenn zwei oder mehr Bohrungen zusammengefasst werden müssen, um die Garantiemenge zu fördern. Das Zusammenfassen von mehreren Bohrungen zum Fördern der Garantiemenge ist grundsätzlich zulässig. Bedingung für die Wassermengengarantie ist, dass der Auftraggeber uns über alle für eine Garantiebohrung relevanten Fakten informiert, die z.B. sind: 

• vorhandene Brunnen, 
• bereits durchgeführte Bohrungen, 
• insbesondere Fehlbohrungen, 
• Bergbautätigkeit, 
• bekannte Anormalitäten des Untergrundes. 

Bei Nichtbeachten dieser Punkte erlischt die Garantie. 
Sollte eine dritte oder mehr Bohrungen erforderlich sein um die Garantiemenge zu fördern, was eine Ausnahme - aber möglich - ist (unsere Erfolgsquote liegt bei über 90 %) werden diese gegen Erstattung der Selbstkosten erstellt. Nur bei einer Trockenbohrung (Fördermenge kleiner als 50 ltr./Std.) entstehen dem Kunden keine Kosten. 
Auch wenn eine dieser Bestimmungen unzulässig sein sollte, bleiben die restlichen wirksam. 

Sonderregelungen auf den speziellen Einzelfall abgestimmt, auch abweichend von diesen Garantiebestimmungen, sind möglich, aber bedürfen in jedem Fall der Schriftform, da sie sonst ungültig und unwirksam sind. 
Zum Schluss weisen wir nochmals darauf hin, dass die Wassermengengarantie ein Entgegenkommen unsererseits zu Gunsten des Kunden ist. Aus diesem Grund müssen wir weitergehende Ansprüche, als die in den Garantiebedingungen angegebenen, strikt ablehnen. 

 

Gerichtsstand: Montabaur

 

Erfüllungsort:  Herdorf

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